Heimat-
und Feuerwehr Verein Atterwasch
e. V. § 1 Name , Sitz und Rechtsform – Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen "Heimat und Feuerwehr Verein
Atterwasch e.V.“.
Zweck des Vereins 1. Der Verein “ Heimat und Feuerwehr Verein Atterwasch e. V. “
stellt sich die Aufgabe : · B ) Das kulturelle und gesellige Leben in der Gemeinde Atterwasch sowie die feuerwehrsportliche Betätigung zu unterstützen. · C ) Das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Atterwasch zu fördern. · D ) Traditions –und Heimatpflege in der Gemeine Atterwasch zu betreiben.
Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen
aus Mitteln des Vereins.
Mitglieder des Vereins
2. Der Verein ist allen Bürgern, besonders aber denen der Gemeinde Atterwasch, offen. 3. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, durch Wort und Tat den Verein
bei der Erfüllung Dazu gehört u.a. die aktive Teilnahme an gemeinnützigen Arbeiten, aber auch an geselligen Zusammenkünften.
Beginn, Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird nach Aufnahmebeschluss des Vorstandes mit der
Bezahlung des 1. Vereinsbeitrages wirksam. · Durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand mit einer
Frist von drei Monaten vor Jahresende schriftlich zu erklären. A ) bei Schädigung des Vereins · Bei Beitragsrückstand von einem Jahr nach zweimaliger Mahnung
durch den Vorstand automatisch. § 5 Finanzierung
· Die Mitgliedsbeiträge 2. Reichen die in Absatz 1 genannten Mittel nicht zur Erreichung des
Vereinszecks aus, 3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung
durch einfach Dabei ist davon auszugehen, dass wirtschaftlich nicht selbstständige
Mitglieder einen Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind : A ) der Vorstand
Vereinsvorstand 1. Der Vorstand besteht aus : · A ) dem Vorsitzenden des Vereins, 2. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst ; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3. Der Vorstand legt die Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder fest.
Aufgaben des Vorstandes
2. Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Der Vorsitzende leitet alle Sitzungen und Versammlungen. In seiner Abwesenheit wird er von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. 3. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine Fotokopie/Abschrift ist allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen. 4. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das Abstimmungsergebnis ist ebenfalls im Protokoll festzuhalten. Eine Fotokopie/Abschrift dieser Niederschrift ist den Mitgliedern jederzeit durch den Vorsitzenden zugänglich zu machen.
Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereismitgliedern zusammen. 2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im 1. Quartal statt. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben. 3. Es steht dem Vorstand frei, bei besonderen Anlässen außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. 4. Es ist ebenfalls eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder verlangen. 5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind : Wichtige Anträge bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Vertretung des Vereins Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Rechnungswesen 1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich. 2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall eines Stellvertreters. 3. Der Vorsitzende kann sich jederzeit über den Kassenstand und die Kassenführung unterrichten lassen. 4. Die Mitgliederversammlung benennt 2 seiner Mitglieder zu Kassenprüfern, die den Jahresabschluss prüfen.
Ehrungen 1. Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, besonders geehrt werden. 2. Ehrenmitglieder können ernannt werden.
§ 13
Atterwasch, den 09.03.2001
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