Heimat- und Feuerwehr Verein Atterwasch e. V.

Vereinssatzung

Stand: März 2004


§ 1

Name , Sitz und Rechtsform – Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen "Heimat und Feuerwehr Verein Atterwasch e.V.“.

2. Der Sitz des Vereins ist die Gemeinde Atterwasch.

3. Der Verein hat die Rechtsform eines im Vereinsregister beim Amtsgericht Guben eingetragenen Vereins.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins

1. Der Verein “ Heimat und Feuerwehr Verein Atterwasch e. V. “ stellt sich die Aufgabe :

· A ) Interessierte Einwohner, insbesondere die Jugend der Gemeinde Atterwasch für die kulturelle ehrenamtliche Arbeit und für die freiwillige Feuerwehr zu gewinnen.

· B ) Das kulturelle und gesellige Leben in der Gemeinde Atterwasch sowie die feuerwehrsportliche Betätigung zu unterstützen.

· C ) Das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Atterwasch zu fördern.

· D ) Traditions –und Heimatpflege in der Gemeine Atterwasch zu betreiben.


2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnitts des zweiten Teils der Abgabeordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Vergütungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

4. Der Verein unterhält Beziehungen zu anderen Vereinen gleicher oder ähnlicher Zielstellung, ist aber politisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig.


§ 3

Mitglieder des Vereins


1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der unter Anerkennung dieser Satzung den Vereinszweck bejaht.

2. Der Verein ist allen Bürgern, besonders aber denen der Gemeinde Atterwasch, offen.

3. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, durch Wort und Tat den Verein bei der Erfüllung
seiner Zielstellung zu unterstützen.

Dazu gehört u.a. die aktive Teilnahme an gemeinnützigen Arbeiten, aber auch an geselligen Zusammenkünften.


§ 4

Beginn, Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.

Die Mitgliedschaft wird nach Aufnahmebeschluss des Vorstandes mit der Bezahlung des 1. Vereinsbeitrages wirksam.

2. Die Mitgliedschaft endet :

· Durch freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten vor Jahresende schriftlich zu erklären.
· Durch Ausschluss nach Beschluss des Vorstandes

A ) bei Schädigung des Vereins
B ) bei Nichtbeachtung der Satzung

· Bei Beitragsrückstand von einem Jahr nach zweimaliger Mahnung durch den Vorstand automatisch.

§ 5

Finanzierung


1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden erbracht durch :

· Die Mitgliedsbeiträge
· Spenden
· Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
· Sonstige Einnahmen

2. Reichen die in Absatz 1 genannten Mittel nicht zur Erreichung des Vereinszecks aus,
so kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen, deren Höhe durch
einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung festgelegt
wird.

3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung durch einfach
Mehrheit beschlossen.

Dabei ist davon auszugehen, dass wirtschaftlich nicht selbstständige Mitglieder einen
ermäßigten Beitrag entrichten.

Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.


§ 6

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind :

A ) der Vorstand
B ) die Mitgliederversammlung


§ 7

Vereinsvorstand

1. Der Vorstand besteht aus :

· A ) dem Vorsitzenden des Vereins,
· B ) dem ersten stellvertretenen Vorsitzenden,
· C ) dem zweiten stellvertretenen Vorsitzenden,
· D ) dem Kassenwart,
· F ) dem Schriftführer.

2. Alle Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst ; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

3. Der Vorstand legt die Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder fest.


§ 8

Aufgaben des Vorstandes


1. Der Vorstand hat die Mitglieder ständig angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

2. Der Vorstand lädt zu den Mitgliederversammlungen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich ein. Der Vorsitzende leitet alle Sitzungen und Versammlungen. In seiner Abwesenheit wird er von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.

3. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Eine Fotokopie/Abschrift ist allen Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

4. Über alle Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren. Das Abstimmungsergebnis ist ebenfalls im Protokoll festzuhalten.

Eine Fotokopie/Abschrift dieser Niederschrift ist den Mitgliedern jederzeit durch den Vorsitzenden zugänglich zu machen.


§ 9

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereismitgliedern zusammen.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich im 1. Quartal statt. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Versammlung bekannt gegeben.

3. Es steht dem Vorstand frei, bei besonderen Anlässen außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

4. Es ist ebenfalls eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder verlangen.

5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind :
a ) die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte wichtige Anträge ( Satzungsänderung, Auflösung u.ä. )
b ) die Beschlussfassung über die Erhebung einer Umlage ( § 5 Abs. 2 )
c ) die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
d ) Wahl des Vorstandes für einen Zeitraum von 2 Jahren.

Wichtige Anträge bedürfen der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.


§ 10

Vertretung des Vereins

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt dem Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.


§ 11

Rechnungswesen

1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Ausgaben bedürfen der vorherigen Genehmigung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall eines Stellvertreters.

3. Der Vorsitzende kann sich jederzeit über den Kassenstand und die Kassenführung unterrichten lassen.

4. Die Mitgliederversammlung benennt 2 seiner Mitglieder zu Kassenprüfern, die den Jahresabschluss prüfen.


§ 12

Ehrungen

1. Durch Beschluss des Vorstandes können Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, besonders geehrt werden.

2. Ehrenmitglieder können ernannt werden.

 

§ 13


Auflösung


Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des in § 2 der Satzung festgelegten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Atterwasch, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Atterwasch, den 09.03.2001